Satzung BUND Ortsverband Grenzach-Wyhlen

Regeln für ein demokratisches Miteinander
im Interesse des Natur- und Umweltschutzes

  • Welche Ziele verfolgt der BUND?
  • Wie arbeitet er?
  • Wie wird Demokratie im BUND gewährleistet?
  • Welche Gremien und welche Organisationsstrukturen gibt es?

Die Landesverband BUND Baden-Württemberg hat 2022 eine neue Satzung für alle Ortsverbände umgesetzt. Neu sind zum Beispiel die Einladungsmodalitäten (per Mail) und die Option für digitale Mitgliederversammlungen. Außerdem wird das Konstrukt des Vorstandes flexibel gehandhabt.

 

Vorstandsstruktur

Die nächsten Vorstandswahlen sind im Jahr 2025.

Wer Interesse hat sich im Ortsverband einzubringen, bitte melden unter bund.grenzach-wyhlen(at)bund.net

Vorstand

  • Irene Blaha (1.Vorsitzende)
  • Dr. Jürgen Blaha (2.Vorsitzender)
  • Daniela Philipp (Schatzmeisterin)

Kassenprüfer

  • Manfred Schemmelmann
  • Katharina Nobs

Auszüge aus der Satzung

 

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer*innen


§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND-Ortsverbands Grenzach-Wyhlen ergeben sich aus § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.


§ 4 ORGANE DES VEREINS

  • Organe des Vereins sind:
  • - die Mitgliederversammlung
  • - der Vorstand
  • - die Kassenprüfer*innen

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • 1) Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • 2) Diese ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder per e-Mail einzuberufen.
  • 3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
  • 4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • 5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Beachtung der
  • unter 2) genannten Frist spätestens drei Wochen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags einberufen werden. Dieser muss von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein, den Beratungsgegenstand, einen Beschlussvorschlag mit Begründung sowie eine Begründung für die Dringlichkeit enthalten.
  • 6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine*r der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 6 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:
  • 1) Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfer*innen sowie Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund.
  • 2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts
  • 3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
  • 4) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

§ 7 VORSTAND

  • 1) Der Vorstand besteht aus
  • a. dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • b. dem/der Schatzmeister/in
  • c. bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

Alternativ kann der Vorstand auch aus einem gleichberechtigten Team von midestens drei Vorsitzenden bestehen; hiervon ist eine Person für die Finanzen zuständig.

  • Zusätzlich können Beisitzer*innen gewählt werden.
  • 2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
  • 3) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

§ 8 AUFGABEN DES VORSTANDS

  • 1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen.
  • 2) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
  • 3) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • 1) Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen. In besonderen Fällen, wenn Tätig-
  • keiten mit einem höheren Maß an Verpflichtung und Aufwand verbunden sind, kann je nach Situation eine Übungsleiterpauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG
  • (z.B. für regelmäßige Leitung einer Kindergruppe) oder eine Vergütung maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Diese muss im Voraus vereinbart und angemessen sein. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder.
  • 2) Der BUND-Ortsverband Grenzach-Wyhlen arbeitet mit allen anderen Verbandsgliederungen solidarisch zusammen.
  • 3) Hauptamtliche Mitarbeiter*innen des BUND-Ortsverbands Grenzach-Wyhlen können nicht Mitglied des Vorstands oder Revisor*innen werden.
  • 4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an das Hauptmitglied erfolgt ist. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.
  • 5) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
  • abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten bzw. Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als Nein- stimmen.
  • 6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, einer der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  • 7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands und der Revisor*innen beträgt drei Jahre. Bei Ausscheiden ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit zulässig.
  • 8) Über die in den Organen gefassten Abstimmungen und über die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
     

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • 1) Die Auflösung des BUND-Ortsverbands Grenzach-Wyhlen kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Kontaktdaten

Vorsitzende
Irene Blaha

Anschrift
Kraftwerkstr. 1c
79639 Grenzach-Wyhlen

E-Mail
bund.grenzach-wyhlen(at)bund.net

Telefon
+49 (0) 7624 912 94 87

Instagram
@bund_grenzachwyhlen

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